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   FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18   

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FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18 (https://dejure.org/2020,48038)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2020 - 1 K 1190/18 (https://dejure.org/2020,48038)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 1 K 1190/18 (https://dejure.org/2020,48038)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansehen von erhaltenen Zahlungen aufgrund des Vermächtnisses als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wiederkehrende Bezüge aufgrund eines mittels Verfügung von Todes wegen geregelten Vermächtnisses

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    Die Rechtsprechung gehe im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 ( GrS 1/90, BStBl II 1992, 78 ) davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart würden, "im Regelfall" abänderbar seien, es sei denn, aus dem Vertrag ergebe sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart hätten (BFH-Urteil vom 31.03.2004 X R 3/01, BFH/NV2004, 1386).

    Anders als in den Fällen der BFH-Entscheidungen vom 15.07.1991 GrS 1/90 und vom 23.11.2016 X R 16/14 sei im Streitfall keine Entscheidung zu treffen, ob der Höhe nach gleichbleibend vereinbarte, monatliche Bezüge abänderbar seien - sei es, dass dies vereinbart wäre, sei es, dass sich dies aus sonstigen Umständen ergäbe -, um die Bezüge als Leibrente oder aber dauernde Last zu qualifizieren.

    Der Beschluss des Großen Senat vom 15.07.1991 - GrS 1/90 - stelle ausschließlich auf die Änderbarkeit ab.

    a) Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG werden definiert als gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen, die auf die Lebenszeit einer Person geschuldet werden (BFH, Großer Senat, Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BFHE 165, 225 , BStBl II 1992, 78 ).

    Hauptanwendungsfall der dauernden Last sind lebenslängliche Versorgungsleistungen, die anlässlich der Übertragung von Vermögen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden (so schon BFH, Großer Senat, Beschluss vom 15.07.1991, GrS 1/90, BFHE 165, 225 , BStBl II 1992, 78 ).

    Für die Einordnung von Versorgungsleistungen als dauernde Last gilt zwar - worauf die Kläger zu Recht hinweisen - der Grundsatz, dass die auf der letztwilligen Verfügung gründenden wiederkehrenden Bezüge abänderbar sein müssen (BFH, Beschluss vom 15.07.1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225 , BStBl II 1992, 78 ).

    Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO , kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH, Beschluss vom 15.07.1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225 , BStBl II 1992, 78 , unter C.II.3.C).

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats GrS 1/90 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (zu den Grundsätzen für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last siehe u.a. die BFH-Urteile vom 23.11.2016 X R 8/14, BFHE 256, 415 , BStBl II 2017, 512 , und vom 18.07.2013X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise zur Rechtsprechung).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    So hat der BFH lebenslängliche Versorgungsleistungen in Form regelmäßiger Geldzahlungen als Leibrenten behandelt, sofern nicht ihre Abänderung entsprechend der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und den Bedürfnissen des Berechtigten - insbesondere durch Bezugnahme auf § 323 ZPO - vereinbart war; derartige Versorgungsleibrenten sind nur mit ihrem Ertragsanteil zu versteuern (vgl. BFH, Beschluss vom 05.07.1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317 , BStBl II 1990, 847 , mit weiteren Nachweisen).

    Haben Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (zum Beispiel Vermächtnis), so werden die darauf gründenden wiederkehrende Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen auf der Geberseite als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.) und damit korrespondierend auf der Nehmerseite als wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG ) behandelt (so grundlegend schon die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847 ).

    Es reicht vielmehr aus, wenn die Versorgung des Übergebers bzw. eines Dritten im Generationennachfolge-Verbund aus dem übernommenen Vermögen zumindest zu einem Teil gesichert wird (vgl. hierzu schon BFH, Beschluss vom 05.07.1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317 , BStBl II 1990, 847).

  • BFH, 18.10.1994 - IX R 46/88

    Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Mietwohngrundstück gegen ungleichmäßige

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    Gegenteiliges folge auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 18.10.1994 IX R 46/88, denn dem Urteil sei lediglich zu entnehmen, dass der BFH die Annahme einer dauernden Last allenfalls dann in Erwägung ziehe, wenn "von vornherein ungleichmäßige Leistungen vereinbart worden" seien.

    Bei der Beurteilung der Abänderbarkeit hat der BFH die Anknüpfung der Höhe der Zahlungen an eine sich ändernde Bezugsgröße - wie zum Beispiel Mieterträge - ausdrücklich genügen lassen (vgl. BFH, Urteil vom 18.10.1994 IX R 46/88, BStBl II 1995, 169 ).

    Ein Widerspruch zum BFH-Urteil vom 18.10.1994 IX R 46/88 (BStBl II 1995, 169 ) ist insoweit nicht zu erkennen.

  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    Die Kläger verwiesen hierzu im Einspruchsverfahren ergänzend darauf, dass sich der Beschluss -was die Abänderbarkeit des Vermächtnisses angehe - lediglich auf ein obiter dictum im BFH-Urteil vom 18.10.1994 (IXR46/88) stütze, was mit dem BFH-Urteil vom 23.11.2016 ( X R 16/14) unvereinbar sein dürfte.

    Anders als in den Fällen der BFH-Entscheidungen vom 15.07.1991 GrS 1/90 und vom 23.11.2016 X R 16/14 sei im Streitfall keine Entscheidung zu treffen, ob der Höhe nach gleichbleibend vereinbarte, monatliche Bezüge abänderbar seien - sei es, dass dies vereinbart wäre, sei es, dass sich dies aus sonstigen Umständen ergäbe -, um die Bezüge als Leibrente oder aber dauernde Last zu qualifizieren.

    Dass die Abänderbarkeit auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen kann, hat der BFH mit dem auch von den Klägern herangezogenen Urteil vom 23.11.2016 zum Aktenzeichen X R 16/14 (BFHE 256, 428 , BStBl II 2017, 517 ) erneut bekräftigt.

  • BFH, 11.09.1991 - XI R 20/89

    Entstehung von Anschaffungskosten durch die Übertragung eines Grundstücks im Wege

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    Die Gleichmäßigkeit der Leistungen wird dagegen ausgeschlossen, wenn diese an variable Bemessungsgrößen anknüpfen (so der BFH mit Urteil vom 11.09.1991 XI R 20/89, BFH/NV 1992, 166 , mit weiteren Nachweisen).

    Der BFH hat daher bereits mit Urteil vom 11.09.1991 XI R 20/89 in einem Fall, in dem die Leistungen an die Mutter von der von dem Hauptmieter zu zahlenden Miete abhängig waren, die Auffassung vertreten, dass diese Anknüpfung an eine sich ändernde Bezugsgröße, die nicht allein der Werterhaltung diene, der Gleichmäßigkeit der Zahlungen entgegenstehe - mit der Folge, dass eine dauernde Last angenommen wurde.

  • BFH, 18.07.2013 - X B 75/12

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    So hat der BFH entschieden, dass wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, dauernde Lasten darstellen, wenn sie abänderbar sind (siehe hierzu insbesondere auch BFH-Beschluss vom 18.07.2013 XB 75/12, BFH/NV 2013, 1574 ).

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats GrS 1/90 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (zu den Grundsätzen für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last siehe u.a. die BFH-Urteile vom 23.11.2016 X R 8/14, BFHE 256, 415 , BStBl II 2017, 512 , und vom 18.07.2013X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise zur Rechtsprechung).

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    aa) Zwar hat der BFH mit Urteil X R 187/87 vom 26.11.1992 (BFHE 170, 98 , BStBl II 1993, 298 ) zur Besteuerung testamentarisch zugewendeter wiederkehrender Bezüge eindeutig klargestellt, dass die Aufzählung in § 2 Abs. 1 EStG Einkommen und nicht bloße Vermögensumschichtungen erfasse.

    Unter Lebenden oder letztwillig zugewendete wiederkehrende Leistungen sind daher - ausnahmsweise - steuerbar, wenn sie als Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart sind (private Versorgungsrente); diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass mit der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen beim Verpflichteten und der Steuerbarkeit beim Bezieher der Rechtsgedanke der "vorbehaltenen Vermögenserträge" rechtstechnisch verwirklicht wird (vgl. BFH, Urteil vom 26.11.1992 X R 187/87, BFHE 170, 98 , BStBl II 1992, 298 ).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    Dass es sich dabei nur um einen Teil der gesamten Erträge aus dem Grundstück handle, stehe dem ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass diese im Streitfall nicht dem Vermögensübergeber, sondern dessen Sohn zuflössen (BFH-Urteil vom 27.02.1992 X R 139/88, BStBl II 1992, 612 ).

    Nach der Rechtsprechung des BFH stellt sich die letztwillige Zuwendung allerdings dann nicht als freiwillig dar, wenn auf einem Vermächtnis beruhende Versorgungsaufwendungen (Renten oder dauernde Last) als vom Erblasser vorbehaltene Erträge des übergebenden Vermögens zugunsten des Ehegatten oder anderer neben dem Übernehmer erbberechtigen Abkömmlingen des Erblassers - wie hier dem Kläger als erbberechtigtem Sohn des Erblassers - zu beurteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 27.02.1992 XR 139/88, BFHE 167, 381 , BStBl II 1992, 612 , das zu § 12 Nr. 1 und 2 EStG 1983 ergangen ist).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats GrS 1/90 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (zu den Grundsätzen für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last siehe u.a. die BFH-Urteile vom 23.11.2016 X R 8/14, BFHE 256, 415 , BStBl II 2017, 512 , und vom 18.07.2013X B 75/12, BFH/NV 2013, 1574, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise zur Rechtsprechung).
  • BFH, 15.07.2014 - X R 41/12

    Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 1 K 1190/18
    Dies kann im Falle des Eintritts des Erbfalls bis zum Veranlagungszeitraum 2007 etwa für Gestaltungen gelten, in denen der Erblasser testamentarisch angeordnet hat, dass einem dritten Angehörigen, der zum sogenannten Generationennachfolge-Verbund gehört (so im Streitfall seinem Sohn), ein auf laufende Geldzahlungen gerichtetes Vermächtnis zusteht (vgl. die Anmerkung von Kulosa, HFR 2014, 1072 , zum BFH-Urteil X R 41/12, BFHE 246, 442 , BFH/NV 2014, 1945 ).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

  • BFH, 31.03.2004 - X R 3/01

    Dauernde Last - Versorgungsleistungen

  • BFH, 27.11.1991 - II R 12/89

    Zum Nachlaß gehörender Sachleistungsanspruch auf Errichtung eines Gebäudes ist

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 - 1 K 1190/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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